Remigriert euch ins Knie! 💩

Hamburger Kammerkunstverein

Veranstaltungen mit Herz und Hirn.

Satzung des Hamburger Kammerkunstvereins

Präambel

Der Hamburger Kammerkunstverein ist Kompetenzzentrum für Kammermusik, Liedgesang und Theater. Kammerkünstler erfinden neue Aufführungsformen, entwickeln interdisziplinäre Projekte an ungewöhnlichen Orten und sprechen neue Zuhörerschichten an.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hamburger Kammerkunstverein e. V.“, hat seinen Sitz in Hamburg und als Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von räumlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für künstlerische Arbeit und die Durchführung von Veranstaltungen, Unterrichten und Kursen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Leuchtfeuer Stiftung, Simon-von-Utrecht-Straße 4d, 20359 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.

§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich per Papierformular, durch Mitteilung per E-Mail oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

2. Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende eines Quartals.

3. Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, wird es durch den Vorstand ausgeschlossen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Geschäftsführung beruft binnen eines weiteren Monats eine Mitgliederversammlung ein, die das Mitglied anhört und abschließend entscheidet.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers / der Kassenprüferin entgegen, entlastet den Vorstand und den Schatzmeister / die Schatzmeisterin, wählt die Mitglieder des Vorstands und den Kassenprüfer / die Kassenprüferin und ändert die Satzung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies begründet beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, auf Wunsch eines Drittels der anwesenden Abstimmungsberechtigten in geheimer Abstimmung.

7. In der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten, und nur, wenn es dazu von diesem für die entsprechende Sitzung schriftlich bevollmächtigt ist.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom jeweiligen Schriftführer / von der jeweiligen Schriftführerin unterzeichnet wird.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen, darunter dem / der ersten Vorsitzenden, dem /der zweiten Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister*in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Zu Vorständen können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger / eine Nachfolgerin bestimmen.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern, setzt Mitgliedsbeiträge fest und ernennt, kontrolliert und entlässt die Geschäftsführung.

5. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Vereinsaktivitäten mit Hilfe eines schriftlichen Jahresberichts der Geschäftsführung.

§ 6 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Vorstand bis auf Widerruf bestimmt werden.

2. Sie ist verantwortlich für die administrativen und künstlerischen Vereinsgeschäfte.

3. Die Geschäftsführung informiert den Vorstand laufend über ihre Aktivitäten.

4. Die Geschäftsführung beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen die Mitgliederversammlung ein. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen bei der Geschäftsführung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sein.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fassen.

Hamburg, 7. August 2019